AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

Die Bodenbörse Südsauerland (BBS) betreibt und vermittelt Möglichkeiten zur Ablagerung von mineralischen, nicht kontaminierten Stoffen aus dem Baubereich und organisiert Probennahmen zur Bestimmung der Inhaltsstoffe für die weitergehende Verwendung. Sie übernimmt auftragsbezogene Kehraufträge für Baustellenreinigung oder für Zu- und Abfahrten zu Verwertungsstellen.

2. Anlieferbedingungen

Jede Anlieferung von Massen auf von der BBS betriebenen Verwertungsstellen ist unter Angabe des Unternehmens, der Herkunft des Materials, der voraussichtlichen Massen und der Eigenschaft des Materials per Fax anzumelden. Eine Ablagerung darf erst erfolgen, wenn diese durch die BBS bestätigt und eine Auftragsnummer vergeben wurde. Eine Anlieferung ohne Voranmeldung ist nicht statthaft.Sind die vorab genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist bei widerrechtlich erfolgten Anlieferungen die BBS berechtigt, die Anlieferungen zu stoppen, zurückzuweisen, die Abholung zu verlangen oder die abgelagerten Massen mit der dreifachen Gebühr zu berechnen. Das Abholen der Massen erfolgt immer zu Lasten des Anlieferers.Die Reinhaltung der Zu- und Abfahrstraße übernimmt die BBS. Sie berechnet hierfür eine Umlagegebühr pro angefahrenen LKW. Die Kosten hierfür werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Grundsätzlich hat der Anlieferer die Verpflichtung die Zu- Abfahrtsstraßen sauber zu halten und die zur Verfügung stehende Abrollstrecke zu nutzen. Das anliefernde Unternehmen hat die evtl. eingesetzten Fuhrunternehmen hierüber zu informieren. Bei Nichtbeachtung, bzw. groben Verstößen ist die BBS berechtigt, anfallende zusätzliche Kosten an den Verursacher weiter zu belasten. Eine vorherige Mitteilung erfolgt grundsätzlich nicht, wenn bedingt durch den Verschmutzungsgrad ein erhöhtes Unfallrisiko besteht oder bei Aufforderung durch die Ordnungsbehörden. Wird aufgrund erheblicher Verschmutzungen oder durch Anweisung der Ordnungsbehörden der Zugang/Zufahrt zur Verwertungsstelle gestoppt, kommt es aus technischen oder witterungsbedingten Gründen zu Anlieferungsunterbrechungen, besteht seitens des anliefernden Unternehmens kein Entschädigungsanspruch.

3. Materialanforderungen

Es dürfen nur mineralische Stoffe abgelagert werden, die nicht kontaminiert und für die jeweilige Verwertungsstelle geeignet sind und die keine Gefahr für die Umwelt darstellen. Der Anlieferer ist bei Aufforderung durch die BBS verpflichtet, den Nachweis (Analyse) über die Zusammensetzung des Materials zu erbringen. Das Analyseergebnis kann nur anerkannt werden, wenn die Bodenprobe im Beisein der Bodenbörse oder eines anerkannten Analyseinstitut erfolgt ist. Wird trotz Aufforderung keine aussagefähige Analyse vorgelegt, kann die BBS die Annahme verweigern. Soweit Stoffe aus nicht mineralischer Herkunft oder mineralisch kontaminierte Stoffe angeliefert und abgelagert wurden, ist der jeweilige Anlieferer verpflichtet, das abgelagerte Material auf seine Kosten zu entfernen. Sofern der Anlieferer der Aufforderung seitens der BBS nicht binnen 3 Tagen nachkommt, ist die BBS berechtigt, das angelieferte Material auf Kosten des Anlieferers zu entfernen und anderweitig auf einer zugelassenen Deponie abzulagern.

4. Sonstige Angaben

Alle Anlieferungen sind rechtzeitig und maßnahmenbezogen bei der BBS anzumelden. Dieses sollte auf dem BBS-Anmeldungsvordruck per Fax oder per E-Mail mit den notwendigen Angaben des Anlieferers erfolgen. Anzugeben sind die voraussichtlichen Mengen, die Materialbeschaffenheit, die Herkunft (Adresse) und wenn vorhanden das Analyseergebnis. Die BBS vergibt bei Eignung des Materials eine Auftragsnummer, die bei den Anlieferungen angegeben werden muss. Beim Einsatz von Schrankenanlagen sind die Angaben am Terminal einzugeben und zu buchen. Die Buchung und der Zutritt kann nur mit einer entsprechenden elektronischen Karte erfolgen. Nach Anlieferung ist die elekt. Tageskarte sofort zurück zu geben. Für Missbrauch haftet der Kartenausleiher.Alle vorgenannten Angaben müssen bei der Verwiegung ebenfalls vorliegen. Die Anlieferung ohne Auftragsnummer ist nicht zulässig!

5. Auskunft und Meldepflicht

Jeder Anlieferer hat auch nach Anlieferung und Ablagerung auf Anfrage der Bodenbörse Südsauerland Angaben zu dem angelieferten Material (siehe auch Anlieferbedingungen) zu machen. Sollten Abweichungen zu dem angemeldeten Material auftreten (speziell auch auf Verunreinigungen des Materials), ist der Anlieferer verpflichtet, dieses sofort der BBS zu melden. Bei Verletzung der Auskunft- und Meldepflicht hat der Anlieferer der BBS alle hierdurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

6. Kehrmaschineneinsatz

Anforderungen sind generell bei der BBS am Vortag schriftlich zu stellen. Die BBS haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Geräteausfall, Personalausfall oder witterungsbedingt eintreten. Das aufzunehmende Kehrgut muss locker, d.h. nicht fest mit der Fläche verbunden sein. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Anlieferers und werden gesondert berechnet. Die Berechnung erfolgt nach Kehrzeit, zuzüglich grober Reinigung der Maschine und Anfahrzeit (oder Anfahrtpauschale) nach geltendem Stundenverrechnungssatz.

7. Sonstige Serviceleistung

Wir führen Probennahmen für die Bestimmung von Boden, Bauschutt und Asphalt durch. Die Probennahme erfolgt nach Richtlinie LAGAPN 98. Die erforderliche Analyse wird von uns bei einem anerkannten Labor in Auftrag gegeben. Wir verwenden die Daten zur Prüfung der Annahmekriterien unserer Verwertungsstellen. Das Ergebnis kann, nach unserer Freigabe, ebenfalls für andere Belange genutzt werden. Wir weisen darauf hin, dass die von uns ermittelten Werte nur auf das beprobte Material anzuwenden und bei weiterer Verarbeitung/Verlagerung des Materials durch weitere Proben neu zu ermitteln ist.

8. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsweise ist der Rechnung zu entnehmen, rein netto. Die Abrechnung erfolgt, sofern eine Waage vorhanden ist, nach Gewicht und Materialbeschaffenheit. Bei Annahme über die Schrankeneinrichtung wird nach dem Fassungsvermögen (Wasserkastenmaß) des Anlieferfahrzeugs und des Materials berechnet. Die Fahrzeuggrößen sind pauschaliert, d.h. es wird nach Volumen der Ladekapazität unabhängig der tatsächlich geladenen Menge abgerechnet. Die Preisbasis pro m³ lose Masse, bzw. pro Tonne und LKW-Klassifizierung kann vor Anlieferung bei der BBS angefragt werden. Die BBS behält sich vor, Ablagerungen nur gegen Vorkasse zu genehmigen.

9. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Olpe vereinbart.

10. Änderungen

Änderungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und durch die Bodenbörse Südsauerland schriftlich bestätigt wurden.